NEU! EBIKE – Verleih in Waldkirchen!
2. Mai 2020Penninger hat geöffnet!
5. Mai 2020Heinweis an alle Vereine!
Hinweis an alle Vereine, bei den Jahreshauptversammlungen mit Neuwahlen abgesagt wurden:
Neben Erleichterungen für andere juristische Personen wurde auch für Vereine die Durchführung von Mitgliederversammlungen und sog. Umlaufverfahren im aktuellen Jahr erleichtert. Damit wurde auf die vielerorts bestehenden Versammlungsbeschränkungen bzw. -verbote reagiert, die eine satzungsgemäße Mitgliederversammlung verhindern.
Dem Vorstand wird ermöglicht, Vereinsmitgliedern die Gelegenheit zu geben, Mitgliederrechte „im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.“ (Artikel 2 § 5 Abs. 2 COVInsAG). Während bei den Neuregelungen für Genossenschaften direkt auf Video- und Telefonkonferenzen Bezug genommen wurde, steht im Gesetzestext oder seiner Begründung keine Erklärung, was unter „elektronische Kommunikation“ verstanden werden soll. Es ist aber wohl davon auszugehen, dass sowohl telefonische als auch audio-visuelle Beteiligung ermöglicht wird.
Abweichend von der bisher notwendigen Zustimmung aller Vereinsmitglieder zur Durchführung einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Satzungsregelung ist es in diesem Jahr nur erforderlich, dass innerhalb der zu setzenden Abstimmungsfrist mindestens die Hälfte aller Mitglieder „ihre Stimmen in Textform abgegeben haben.“ (Artikel 2 § 5 Abs. 3 COVInsAG). Für die Fassung des Beschlusses ist davon natürlich die notwendige Mehrheit zu erzielen. Schließlich wurde geregelt, dass Vorstandsmitglieder, deren Bestellung in diesem Jahr abläuft, im Amt bleiben, bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger gewählt wird. Diese Regelung galt bisher nur für den Fall, dass sie in der Satzung geregelt war.
https://drs.org/…/bundestag-beschliesst-vereinfachungen-im…/