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Hinweise zur Grundsteuer-Reform

Zum 01.01.2025 tritt die Grundsteuer-Reform in Kraft.

Die Erklärungen dazu wurden mittlerweile größtenteils abgegeben und die Finanzämter haben im Normalfall jeweils einen Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge (Flächen- und Grundermittlung) und einen Bescheid über Grundsteuermessbeträge an die betroffenen Bürgerinnen und Bürger versandt.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die in den Finanzamtsbescheiden ausgewiesenen Beträge „nicht die Höhe der Grundsteuer ist“, die ab 2025 fällig wird.

Die Grundsteuer wird durch die Stadt Waldkirchen festgesetzt und voraussichtlich Ende 2024 per Bescheid den Bürgerinnen und Bürgern bekanntgegeben.

 

Berechnungsbeispiel: Grundsteuermessbetrag (aus Bescheid Finanzamt) x Hebesatz der Stadt Waldkirchen (derzeit 360 %) = Höhe der Jahresgrundsteuer

 

Hinweis: Der Grundsteuer-Hebesatz wird zum 01.01.2025 per Satzung voraussichtlich im Herbst d. J. neu beschlossen.

 

Die Stadt Waldkirchen bittet alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger, die erhaltenen Bescheide des Finanzamts mit den abgegebenen Grundsteuererklärungen schnellstmöglich und noch vor in Kraft treten der Grundsteuer-Reform auf Richtigkeit zu überprüfen.

▪ Stimmen die angegebenen Grundstücks-, Wohn- und Nutzflächen?

▪ Stimmt die Zuordnung? (bebauter Grundbesitz, unbebaute Grundstücke und Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft)

▪ Landwirtschaftliche Flächen sind in der Grundsteuererklärung unbedingt als solche anzugeben, unabhängig vom Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft. In aller Regel existieren separate Aktenzeichen. Keinesfalls sollen Grün,-Wald- oder Ackerflächen zusammen mit der Erklärung für das Wohneigentum abgegeben werden. Das führt zu falschen Bewertungen.

Nur durch korrekte Grundsteuererklärungen, können falsche Grundsteuerbescheide der Stadt

Waldkirchen und deren Vollzug vermieden werden.

 

Hinweis: Grundsätzlich sind die von der Finanzverwaltung erlassenen Grundsteuermessbescheide für die Gemeinden stets verbindlich. Das bedeutet, dass die Gemeinden hieran bis zur Änderung durch die Finanzämter gebunden sind und selbst im Falle offensichtlicher Unrichtigkeiten nicht davon abweichen dürfen.

 

Berichtigungen können Sie auch nach Ablauf der Frist für den Rechtsbehelf schriftlich beim zuständigen Finanzamt durch Antrag auf Änderung anzeigen. Die Grundlagenbescheide können dann ggf. noch rückwirkend, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden. Für allgemeine Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiter der Kämmerei und des Steueramts selbstverständlich gerne zur Verfügung.