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8. Juni 2021
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Puplic Viewing zur Europameisterschaft

Nachfolgende Hinweise des StMGP zum „public viewing“ übermitteln wir Ihnen zur Kenntnis:

 

Beim Public Viewing steht der Eventcharakter im Vordergrund. Es handelt sich hierbei grundsätzlich nicht um eine kulturelle Veranstaltung i. S. d. § 25 der 13. BayIfSMV.

 Nach § 7 Abs. 1 der 13. BayIfSMV sind zwar öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis prinzipiell möglich.

– In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 dürfen bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel mit negativen Testnachweis zusammenkommen,

– In Landkreisen und kreisfreien Städten, die eine 7-Tage-Inzidenz von 50 nicht überschreiten, sind bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel

jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig.

Beim Public Viewing wird der Personenkreis allerdings üblicherweise gerade nicht von Anfang an klar begrenzt und geladen sein, so dass es sich hierbei dann auch nicht um eine erlaubte Veranstaltung nach § 7 Abs. 1 der 13. BayIfSMV handelt.

Damit wäre auch ein Public Viewing im Rahmen der Außengastronomie grundsätzlich jedenfalls dann eine untersagte Veranstaltung (vgl. § 7 Abs. 3 der 13. BayIfSMV), wenn es maßgeblich im Vordergrund steht.

Ist allerdings der Verzehr von Speisen und Getränken der Hauptzweck und wird das jeweilige Sportereignis lediglich auf bspw. einem Fernseher im Hintergrund gezeigt, so ist dies im Rahmen des Gastronomiebetriebs (§ 15 der 13. BayIfSMV) zulässig.

 

Johannes Dillinger

Dipl.-Verwaltungswirt (FH)

Landratsamt Freyung-Grafenau

Sachgebiet 30 – Corona

Öffentliche Sicherheit und Ordnung