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17. Dezember 2021
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Infektionsschutz für Neujahrsbläser

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie aufgrund der aktuellen Nachfragen über die Zulässigkeit des traditionellen Neujahranblasn informieren.

Einzeln betrachtet hat die Gruppe von Musikern vor jedem Haus einen kurzen Auftritt, daher ist die 2G plus-Regelung für musikalischen Proben bzw. Auftritten von Laien- und Amateurensembles gem. § 4 der 15. BayIfSMV einzuhalten.
Bei der 2G plus Regelung haben Personen Zugang, die
• noch nicht zwölf Jahre und drei Monate alt sind oder
• geimpft oder genesen sind und zusätzlich über einen Testnachweis nach § 4 Abs. 6 der 15. BayIfSMV (Antigentest, Antigen-Schnelltest oder PCR-Test) verfügen.

Abweichend hiervon können zugelassen werden:
• minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung musikalischer Aktivitäten
• Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthält, inklusive der Vorlage eines Testnachweises nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 der 15. BayIfSMV (PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik ), der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde.

Die Testpflicht entfällt für geimpfte Personen, die zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, nach Ablauf von 14 Tagen nach dieser Impfung, soweit es nicht bundesrechtlich anderes geregelt ist (§ 4 Abs. 7 Nr. 4 der 15. BayIfSMV).

Im Rahmen von 2G plus werden getesteten Personen gleichgestellt:
• Kinder bis zum 6. Geburtstag,
• Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten sowie in der Gastronomie und im Beherbergungswesen
• noch nicht eingeschulte Kinder

Der Veranstalter ist zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen-, und Testnachweise durch wirksame Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung in Bezug auf jede Einzelperson verpflichtet.

Bei musikalischen Auftritte oder Proben von Laien- und Amateurensembles besteht nach den allgemeinen Regeln in Gebäuden und geschlossenen Räumen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske (Maskenpflicht).
Die Maskenpflicht gilt dabei nicht innerhalb privater Räumlichkeiten, am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, soweit zuverlässig ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen gewahrt wird, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
Ferner gilt die Maskenpflicht beim Musizieren nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der 15. BayIfSMV).
Unter freien Himmel besteht grundsätzlich keine Maskenpflicht.

Darüber hinaus wird jeder im Sinne der allgemeinen Verhaltensempfehlungen dazu angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten ist auf ausreichende Belüftung zu achten.

Wir möchten noch darauf hinweisen, dass die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) derzeit bis zum 12.01.2022 gültig ist.
Etwaige Änderungen der Rechtslage sind zum Zeitpunkt der Durchführung zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Landratsamt Freyung-Grafenau
Sachgebiet 30 – Vollzug Coronaschutzmaßnahmen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Dienstgebäude Königsfeld
Grafenauer Str. 44, 94078 Freyung
Postfach 1311, 94075 Freyung

www.freyung-grafenau.de