Badrestaurant wird umgebaut
22. März 2019
Antrag der UCW und des Bürgermeisters an den Landrat
22. März 2019
Badrestaurant wird umgebaut
22. März 2019
Antrag der UCW und des Bürgermeisters an den Landrat
22. März 2019

Hier die wichtigsten Infos zu den Kindergartenzuschüssen April

Der Beitragszuschuss für die gesamte Kindergartenzeit in Höhe von 100 € proKind und Monat wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt.

Er gilt ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind dreiJahre alt wird, und wird bis zur Einschulung gezahlt.

Mit Wirkung ab dem 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für Kinder bezuschusst, die sich im Berechtigungszeitraum befinden, die also im Jahr 2018 oder früher das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in die Schule gehen.

Der Zuschuss führt bei einer Buchungszeit von sechs Stunden bei der Mehrzahl der Kindergartenbesuche zur Beitragsfreiheit, im Übrigen zu einer deutlichen finanziellen Entlastung der Eltern.

Hürden zur Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung werden abgebaut.

Die Auszahlung erfolgt auf die gleiche Weise wie bisher für den Beitragszuschuss im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach dem BayKiBiG an die Gemeinden, diese reichen den Förderbetrag dann an die nichtkommunalen Träger der Kindertageseinrichtungen weiter.

Fördervoraussetzung ist eine Reduzierung des Elternbeitrags in Höhe des Zuschusses. Ein ggf. überschießender Betrag verbleibt beim Träger.

Ein Antrag der Eltern ist nicht erforderlich!

Die Beantragung erfolgt durch den Träger der Einrichtung über das onlinegestützte Abrechnungssystem KiBiG.web. Damit werden mit dem Beitragszuschuss alle
nach dem BayKiBiG geförderten Kindertageseinrichtungen erreicht.

Konkrete Umsetzungsfragen:

Für welche Kinder gilt der Beitragszuschuss ab dem 1. April 2019, für welche ab dem 1. September 2019?

Der Beitragszuschuss wird ab dem ersten April 2019 für alle Kinder gewährt, die sich bereits im Berechtigungszeitraum befinden. Berechtigungszeitraum ist der Zeitraum zwischen dem ersten September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, und der Einschulung.

Konkret bedeutet das: Kinder, die im Jahr 2018 oder früher das dritte Lebensjahr vollendet haben, erhalten den Beitragszuschuss ab dem 1. April 2019. Kinder, die im Jahr 2019 das dritte Lebensjahr vollenden, erhalten den Beitragszuschuss ab dem 1. September 2019.

Müssen die Träger und Gemeinden ihre Elternbeitragssatzungen schon zum
April 2019 ändern?

Es wäre wünschenswert, wenn möglichst viele Träger und Gemeinden für die betreffenden Kinder bereits ab dem 1. April 2019 die Elternbeiträge um den Zuschussbetrag von 100 Euro pro Monat senken. Eine rechtliche Verpflichtung besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht, da das Haushaltsgesetz noch nicht in
Kraft gesetzt sein wird. Förderrechtlich ist entscheidend, dass die Eltern spätestens
bis zur Endabrechnung über den Bewilligungszeitraum 2019 entlastet werden.

Wann erhalten die Gemeinden die ersten Abschlagszahlungen für den Beitragszuschuss?
Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist eine Auszahlung mit dem Förderabschlag im Mai 2019 nicht möglich. Die Staatsregierung strebt jedoch einen Sonderabschlag zeitnah nach Verabschiedung des Doppelhaushalts an, damit die Gelder zeitnah an die Gemeinden fließen. Der Sonderabschlag kann nach den derzeitigen Planungen Anfang Juni 2019 ausgezahlt werden.

Wie wird der neue Beitragszuschuss im System KiBiG.web beantragt?
Die Berechtigung für den Beitragszuschuss wird durch das System KiBiG.web weitgehend vollautomatisiert aus den Gewichtungsfaktoren ermittelt. Für das Abschlagsverfahren 2019 ist eine Antragstellung nicht erforderlich. Zum zweiten Abschlag am 15.05.2019 besteht für die Gemeinden in KiBiG.web die Möglichkeit, eine Folgebewilligung zu erlassen, sobald die erforderliche Anpassungsprogrammierung umgesetzt ist. Hierzu erfolgt eine gesonderte Information nach Abschluss der Programmierung.

Kinder, für die der Gewichtungsfaktor 2,0 über die Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Ende des laufenden Kindergartenjahres gilt (Art. 21 Abs. 5 S. 5 bzw. Satz
6 BayKiBiG), kann die EDV nicht als anspruchsberechtigt identifizieren. Es ist beabsichtigt, hierfür die Möglichkeit einer manuellen Korrektur zu schaffen. Diese
Korrekturmöglichkeit wird schnellstmöglich eingerichtet.

Software-Drittanbieter werden zeitnah über Programmänderungen informiert. Es
wird davon ausgegangen, dass diese ihre Programme, sofern erforderlich, ebenfalls zeitnah anpassen.

Welche Auswirkungen hat die Umstellung auf den Verwaltungsaufwand?
Bei der Umsetzung wird Wert darauf gelegt, dass ein möglichst geringer Verwaltungsaufwand für Träger und Kommunen entsteht. Die weitgehend automatisierte
Aktivierung des Beitragszuschusses macht eine manuelle Nachsteuerung lediglich in Ausnahmefällen erforderlich. Der Aufwand für die richtige Behandlung von so
genannten „Kann-Kindern“ bei vorzeitiger Einschulung und bei Zurückstellungen von der Schulpflicht entfällt ebenso wie das bisherige Differenzierungsverbot des
Art. 19 Nr. 5 BayKiBiG. Damit wird ein Beitragszuschuss auch bei Beitragsfreiheit geleistet.

Welche Auswirkungen hat der Beitragszuschuss auf die Beitragsübernahme durch das Jugendamt (wirtschaftliche Jugendhilfe) oder das Jobcenter?
Da mit der Ausweitung des Beitragszuschusses auf die gesamte Kindergartenzeit
die Elternbeiträge für neu erfasste Kinder reduziert werden oder entfallen, müssen
Bescheide zur Übernahme von Elternbeiträgen abgeändert oder – wenn Beitragsfreiheit eintritt – aufgehoben werden. Betroffene Eltern sind verpflichtet, dem Jugendamt oder Jobcenter die Änderung der Beitragshöhe unverzüglich mitzuteilen. Dieses passt je nach Sachverhalt den Bewilligungsbescheid an oder hebt ihn bei
Eintritt der Beitragsfreiheit auf.