Waldkirchen in der Zeitschrift Kommunal
17. Mai 2021
Firma Gedore investiert kräftig in den Standort Waldkirchen.
25. Mai 2021
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Anpassung der Eingangsbeschränkungen für das Rathaus

Mitteilung der Stadt Waldkirchen über eine Anpassung der Eingangsbeschränkungen für das Waldkirchener Rathaus (inkl. Standesamt)
Die Stadt Waldkirchen hat seit Montag, 26.04.2021, wegen der Corona-Lage die Zugangsregeln für das Waldkirchener Rathaus (inkl. Standesamt) verschärft. Seit dem 26.04.2021 dürfen Besucher das Waldkirchener Rathaus (inkl. Standesamt) nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Sachbearbeiter betreten. Mit dem Sachbearbeiter soll dabei auch abgeklärt werden, ob sich die jeweilige Handlung (z. B. Ausfüllen von Formularen, Leisten von Unterschriften usw.) auf andere Weise (z. B. auf dem Postweg oder per E-Mail) erledigen lässt. Falls – nach erfolgter Terminvereinbarung – ein Zutritt zum Rathaus (mit Standesamt) erfolgt, ist von den Besuchern ein gültiger negativer Corona-Test einer offiziellen Stelle vorzulegen. Ein Selbsttest reicht zum Einlass nicht aus. Seit dem 06.05.2021 gilt für Genesene und für vollständig geimpfte Personen unter den folgenden Voraussetzungen eine Ausnahme von der Testpflicht:
a)Es müssen für Genesene und für vollständig Geimpfte die entsprechenden Nachweise vorliegen:
Die Genesung wird nachgewiesen durch einen positiven PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Der positive PCR-Test muss mindestens 28 Tage, aber höchstens 6 Monate zurückliegen. Hilfsweise kann auch die Bescheinigung über die Anordnung der Isolation nach einem positiven PCR-Test vorgelegt werden. Liegt die Infektion länger als 6 Monate zurück, so ist zusätzlich der Nachweis erforderlich, dass die Person mit einer einmaligen Impfdosis geimpft ist . Der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff steht ab Tag 15 nach der abschließenden Impfung dem erforderlichen Testnachweis gleich. Das kann mit dem Impfpass (sog. Impfausweis) nachgewiesen werden, in dem die Impfung dokumentiert wird. Sollte zum Zeitpunkt der Impfung kein Impfausweis vorhanden sein oder vorgelegt werden, so erfolgt die Dokumentation durch Ausstellung einer sog. Impfbescheinigung, welche dieselben Angaben enthält. Die Impfbescheinigung ist ebenfalls zum Nachweis einer vollständigen Impfung geeignet. Vollständig geimpfte Personen sind neben den Personen, die die komplette Impfserie abgeschlossen haben, auch Personen, die nach Genesung von einer SARS-CoV-2-Infektion, die durch einen PCR-Test nachgewiesen wurde, eine einmalige Impfdosis gegen COVID-19 erhalten haben.
b)Die Genesenen und die vollständig geimpften Personen dürfen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen und
c)bei ihnen darf keine aktuelle Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen sein.

Die Besucher des Rathauses (mit Standesamt) müssen verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Die im Eingangsbereich des Rathauses ausliegenden Fragebögen zur Selbsteinschätzung sind von den Besuchern vollständig und leserlich auszufüllen und beim jeweiligen Sachbearbeiter abzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass Besuchern des Rathauses (inkl. Standesamt)- ohne vorherige Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Sachbearbeiter, -bei dem fehlenden Tragen einer FFP2 – Maske oder-bei dem Fehlen eines gültigen negativen Corona-Tests von offizieller Seite (Hinweis: Genesene und vollständig geimpfte Personen sind seit dem 06.05.2021 unter den oben genannten Voraussetzungen von der Testpflicht befreit!) der Zutritt zum Rathaus nicht gestattet ist. Sobald sich weitere Änderungen ergeben, werden diese bekanntgegeben.