Vorbesprechungen mit der Brauerei wegen Ringmauerfest haben stattgefunden
9. Mai 2023
Waldkirchen Seinerzeit
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Amtliche Bekanntmachung für 2. Änderung der Plakaktierungsverordnung

[Lesefassung wg. 2. Änderung der PlakatierungsVO vom 08.05.2023]

 

Die Stadt Waldkirchen erlässt aufgrund Art. 28 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) vom 13.12.1982 (BayRS II, S. 24), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.7.2013 (GVBl S. 403) folgende

 

Plakatierungsverordnung

 

  • 1 Beschränkung von öffentlichen Anschlägen

 

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutz von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge aller Art nur an den von der Stadt zugelassenen Flächen angebracht werden. Die Anschläge sind auf eine Dauer von zwei Wochen begrenzt.

 

(2) Die Möglichkeit der Plakatierung wird auf ortsansässige Personen, Vereine, Firmen und Verbände beschränkt. Auswärtige Veranstalter erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn sich die Werbung auf im Stadtgebiet von Waldkirchen  stattfindende Veranstaltungen bezieht. Ein Anspruch besteht grundsätzlich nicht.

[Hinweis: § 1 Abs. 2 wurde durch 2. Änderung der PlakatierungsVO vom 08.05.23 neu gefasst.]

 

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die nach der Bayerischen Bauordnung genehmigungspflichtig sind.

 

  • 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Anschläge nach § 1 Abs. 1 sind Plakate, Zettel, Transparente oder Tafeln, die an unbeweglichen Gegenständen wie Häusern, Mauern, Zäunen, Masten oder an beweglichen Gegenständen wie Ständern angebracht werden, wenn die Anschläge von einer nach Zahl und Zusammensetzung unbestimmten Menschenmenge – insbesondere vom öffentlichen Verkehrsraum aus – wahrgenommen werden können.

 

(2) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Baugesetzbuches und der Bayerischen Bauordnung bleiben unberührt.

 

  • 3 Ausnahmen

 

(1) Von der Beschränkung nach § 1 ausgenommen sind Plakate und Ankündigungen, die von den Eigentümern, dinglich Berechtigten, Pächtern und Mietern von Anwesen oder Grundstücken an diesen in eigener Sache angeschlagen werden und Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine und Verbände in den Schaufenstern ausgehängt werden sowie Anschläge, die durch die Stadt in stadteigenen Einrichtungen angebracht werden.

 

(2) Vor Wahlen, Abstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheiden werden von der Stadt vorübergehend zusätzliche Anschlagtafeln aufgestellt, die ausschließlich für Wahlplakate bestimmt sind. Im Stadtzentrum werden dazu zwei Anschlagflächen und in den früher selbstständigen Gemeindeteilen Böhmzwiesel, Karlsbach, Ratzing, Schiefweg und Unterhöhenstetten je eine Anschlagsfläche zur Verfügung gestellt.

Politische Parteien, Wählergruppen und Kandidaten dürfen bis zu sechs Wochen vor Wahlen, Volksbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden Anschläge auf diesen Flächen anbringen.

Die maximale Größe dieser Plakate ist auf DIN A1 und die maximale Anzahl auf 2 Stück begrenzt.

Die Werbemittel müssen innerhalb einer Woche nach der Wahl wieder entfernt werden.

[Hinweis: § 3 Abs. 2 Satz 4 wurde durch 2. Änderung der PlakatierungsVO vom 08.05.23 neu gefasst.]

 

(3) Die Stadt kann in besonderen Fällen auf Antrag Ausnahmen von § 1 Abs. 1 der Verordnung zulassen, wenn das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- und Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist und die Beseitigung innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist gewährleistet ist.

 

  • 4 Standorte

 

Die Standorte für Anschläge nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 sind in einer Anlage festgelegt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.

 

  • 4a Benutzungsgebühr

 

Für die Benutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Fläche werden folgende Gebühren erhoben:

 

  1. Anschläge aller Größen bis zur jeweiligen Maximalgröße: 50,00 €
  2. Vereinen mit Sitz in Waldkirchen wird das Plakatieren nach vorheriger Abstimmung mit dem Stadtbauamt kostenfrei gewährt.

[Hinweis: § 4a wurde durch 2. Änderung der PlakatierungsVO vom 08.05.23 neu gefasst.]

 

 

  • 5 Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt.

 

  • 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

 

Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt zwanzig Jahre

 

 

Waldkirchen, 28.11.2017

– STADT WALDKIRCHEN –

 

 

Heinz Pollak

  1. Bürgermeister

 

 

 

 

 

Anlage zur Plakatierungsverordnung

 

Die Standorte gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Plakatierungsverordnung werden wie folgt festgelegt:

  • Waldkirchen an der Passauer Straße beim Kreisverkehr
    (max. Größe je Plakat 1,5×3,0 m)
  • Waldkirchen an der Bannholzstraße am Sportstadion
    (max. Größe je Plakat 2,0 x 3,2 m)

[Hinweis: Satz 1 der Anlage zur PlakatierungsVO wurde durch 2. Änderung der PlakatierungsVO vom 08.05.23 neu gefasst.]

 

Die Standorte gemäß § 3 Abs. 2 der Plakatierungsverordnung werden wie folgt festgelegt:

  • Waldkirchen an der Passauer Straße neben dem Infopunkt und auf der Grünfläche Richtung Kreisverkehr
  • Waldkirchen in der Jahnstraße neben dem Betriebsgebäude der Fa. Keil & Löw und in der Bannholzstraße neben Trafo auf Höhe Schulsportplatz
  • Erlauzwiesel neben dem Buswartehäuschen Hauptstraße 2
  • Schiefweg im Kapellenweg gegenüber dem alten Feuerwehrhaus
  • Holzfreyung in der Zufahrt zur Schule
  • Böhmzwiesel neben dem Feuerwehrhaus
  • Karlsbach in der Konradstraße neben dem Buswartehäuschen