Probe-Verkehrsführung vorerst verschoben
18. April 2024Gratulation an die Wehrmänner
22. April 2024Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen
Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über das Bestattungswesen:
- 1
- 4 (Bestattungsgebühren) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gebühren/Pauschalen für die Bestattung betragen:
- Sargbestattung/Pauschale:
1.1. Kindergrab (Sarglänge 120 cm / Grabtiefe 120 cm) 760,00 €
1.2. Sargbestattung (Normalgrabung 160 cm Tiefe) 1.290,00 €
1.3. Sargbestattung (Tiefgrabung 220 cm Tiefe) 1.420,00 €
- Urnenbestattung/Pauschale:
2.1. Urnenbegräbnis „Nische“(Urnenstele/Urnenwand) 300,00 €
2.2. Urnenbegräbnis „Erde“
(Urnenerdgrab / Erd-/“Normal“-Grab) 540,00 €
- 5 (sonstige Gebühren) erhält folgende Fassung:
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
- Entfernen einer Grabeinfassung 85,00 €
- Entfernung einer Grabplatte 85,00 €
- Meißelarbeiten, je angefangene Std. 60,00 €
- Entfernen des Grabsteins/der Grabanlage bei Grabauflassung 230,00 €
- Exhumierung
5.1. Sarg aus Erdgrab, 1.370,00 €
5.2. Entfernen einer Urne aus der Urnennische 85,00 €
Eine Exhumierung einer Urne aus einem Erdgrab/Urnenerdgrab findet nicht statt.
- Umbettung (Wiederbestattung einer exhumierten Leiche) innerhalb städtischen
Friedhof/städtischen Friedhöfen
6.1 Sarg -Normalgrabung / selber Friedhof 2.150,00 €
6.2 Sarg -Tiefgrabung / selber Friedhof 2.410,00 €
6.3 Sarg -Normalgrabung / anderer städtischer Friedhof 2.210,00 €
6.4 Sarg -Tiefgrabung / anderer städtischer Friedhof 2.470,00 €
6.5 Umbettung einer Urne in Nische desselben Friedhofs 85,00 €
6.6 Umbettung einer Urne in Nische eines anderen städt. Friedhofs 110,00 €
6.7 Umbettung einer Urne in Erdgrab desselben Friedhofs 260,00 €
6.8 Umbettung einer Urne in Erdgrab eines anderen städtischen Friedhofs 270,00 €
Die nachträgliche Tieferlegung einer Leiche gilt als Umbettung nach Ziffer 6.1.
und 6.2.
- Alleinige Nutzung Kühlzelle/Leichenhaus 170,00 €
- Genehmigung anderer Ausnahmen von der Friedhofssatzung 25,00 – 120,00 €
- Verwaltungsgebühr 35,00 €
- Genehmigung für Grabmäler 50,00 €
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Die Satzung tritt am 01.05.2024 in Kraft.
Waldkirchen, 18.04.2024
gez.
Heinz Pollak
- Bürgermeister