Vollzug der Baugesetze;
Erlass der Ergänzungssatzung „Holzfreyung Ost“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der Ausschuss für Bau-, Energie- und Umweltfragen hat sich in der Sitzung vom 16.06.2021 mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung auseinandergesetzt und den Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Holzfreyung Ost“ gefasst Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand von Holzfreyung und erstreckt sich über eine Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 1853/7 der Gemarkung Unterhöhenstetten (siehe Abbildung).
Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Holzfreyung Ost“ in Kraft.
Die Ergänzungssatzung mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann
im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Aufgrund der aktuell bestehenden Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 08581/202-24 möglich.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Unterlagen können auch im Internet unter https://waldkirchen.de/aktuelles-uebersicht/bauamt-und-vergabe-news/ eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Waldkirchen, 21.06.2021
Stadt Waldkirchen
Heinz Pollak