Vollzug der Baugesetze;
Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Unterhöhenstetten – Mitterleinbach“
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat in der Sitzung vom 24.11.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes für einen Solarpark nahe der Ortschaft Unterhöhenstetten beschlossen.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planentwurf vom 02.05.2022 und erstreckt sich auf die Flur-Nrn. 82 (T), 83 (T) und 84 (T) der Gemarkung Unterhöhenstetten. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 21.861 m². Das Plangebiet liegt nordöstlich der Ortschaft Unterhöhenstetten. Die Entfernung nach Waldkirchen beträgt ca. 3,0 km. Das Plangebiet besitzt eine leichte Hanglage in Richtung Nordosten.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Erlau und Gewässer-Begleitgehölze
Im Westen durch landwirtschaftliche Nutzfläche
Im Osten durch landwirtschaftliche Nutzfläche
Im Süden durch einen gemeindlichen Feld- und Waldweg
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung von Flächen für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Unterhöhenstetten – Mitterleinbach“ dient dazu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Solarpark zu erreichen. Für den Geltungsbereich soll ein Sondergebiet (SO) ausgewiesen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Lageplan Lageplan mit Geltungsbereich
Die Öffentlichkeit wird gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die Planung frühzeitig unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Der hierzu erstellte Planentwurf samt Anlagen liegt zusammen mit dem Entwurf des Umweltberichts gem. § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB in der Zeit vom
11.05.2022 bis einschließlich 13.06.2022
im Rathaus der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 1.18, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Während der vorgenannten Auslegungsfrist hat jedermann die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Entsprechende Stellungnahmen können schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form abgegeben werden.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen können auch im Internet unter https://waldkirchen.de/aktuelles-uebersicht/bauamt-und-vergabe-news/ eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Waldkirchen deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. E) DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Waldkirchen, 09.05.2022
Stadt Waldkirchen
Heinz Pollak
1. Bürgermeister
BP SO Mitterleinbach-Unterhöhenstetten