Vollzug der Baugesetze;
Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Campingplatz Dorn“
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat in der Sitzung vom 09.12.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Campingplatz Dorn“ beschlossen.
In der Zeit vom 10.05.2021 bis 11.06.2021 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die frühzeitige Fachstellenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 10.05.2021 bis 11.06.2021 statt. Mit Schreiben vom 28.05.2021 wurden darüber hinaus weitere Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden beteiligt. Den Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden wurden die Unterlagen zur Stellungnahme vorgelegt.
Aufgrund der Größe des geplanten Vorhabens und der damit verbundenen möglichen Auswirkungen hat die Regierung von Niederbayern als höhere Landesplanungsbehörde das mit der Planung verbundene Vorhaben als erheblich überörtlich raumbedeutsam eingestuft. Mit der Stadt Waldkirchen wurde vereinbart, dass das Vorhaben im Rahmen eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach Art. 26 BayLplG auf seine Raumverträglichkeit untersucht wird.
Nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens hat sich der Stadtrat der Stadt Waldkirchen in der Sitzung vom 15.09.2021 mit der Auswertung des Raumordnungsverfahrens sowie mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen der Fachstellen und Bürger befasst. Es wurde beschlossen, den Entwurf entsprechend anzupassen und auszulegen.
Der Geltungsbereich erstreckt sich über die Grundstücke Flur-Nrn. 902, 902/1, 903, 90474,904/6, 908, 909, 927, 927/1 und 928 der Gemarkung Ratzing. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 22 ha. Das Plangebiet befindet sich im Südosten der Stadt Waldkirchen auf dem Gelände des ehemaligen Golfplatzes, zwischen den Ortsteilen Frischeck und Dorn. Im Osten des Plangebiets verläuft die Frauenwaldstraße. Gegenüber dieser liegt eine nicht mehr genutzte Hotel- und Ferienhausanlage sowie vereinzelte wohnbaulich genutzte Anwesen. Direkt im Norden des Plangebiets verläuft der Saußbach. In südwestlicher Richtung befindet sich die Frauenwaldstraße. Südlich und westlich grenzt Wald an das Plangebiet an. Nördlich angrenzend befinden sich der Saußbach mit begleitendem örtlichem und überörtlichem Rad- und Wanderweg sowie eine Teichanlage.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Campingplatz Dorn“ dient dazu, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Campingplatzes zu touristischen Zwecken zu schaffen. Damit soll auch die Funktion von Waldkirchen als Tourismusgemeinde gestärkt werden. Auf einem Teil des Campingplatzes ist auch die Errichtung von Ferienhäusern und weiteren touristischen und auch für die örtliche Bevölkerung geeigneten Erholungseinrichtungen vorgesehen. Das Plangebiet umfasst die Golfbahnen des ehemaligen Golfplatzes, die darin liegenden Gehölzbestände, das ehemalige Golfclubhaus mit Gastronomie, die bisher ausgebildeten internen Erschließungswege sowie einen Teich im Norden. Die Fläche des ehemaligen Golfplatzes wird derzeit nicht mehr genutzt. Das Gelände ist aufgrund der bewegten Topografie und der zum Teil erhaltenswürdigen Gehölzbestände in sich stark gegliedert.
Im Flächennutzungsplan ist das Planungsgebiet als Grünfläche dargestellt. Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Frauenwaldstraße (Fl.-Nr. 422/2 Gmkg. Ratzing).
Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Übersichtslageplan Auszug mit Geltungsbereich
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind zur Planung verfügbar:
Schutzgut | Information | Auswirkungen / Erheblichkeit |
Mensch | Das Plangebiet wird derzeit als Golfplatz genutzt und dient demnach der Erholungsfunktion. Durch die geplante Umgestaltung in einen Campingplatz bleibt die Erholungsfunktion der Fläche weiterhin erhalten. Da es zu betriebsbedingten Emissionen von Lärm kommen kann, wurde ein schalltechnisches Gutachten erstellt. | Bei Einhaltung der Vorgaben des Schallgutachtens sind die Auswirkungen auf das Schutzgut als gering einzustufen. |
Tiere und Pflanzen | Die Planung sieht Minimierungsmaßnahmen vor, um die Eingriffe in das Schutzgut möglichst gering zu halten. Biotope sind von der Planung nicht betroffen. Das vorhandene Landschaftsschutzgebiet wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Das Naturschutzgebiet ist ca. 800 m vom Vorhaben entfernt, eine direkte Auswirkung auf das Schutzgebiet ist nicht zu erwarten. Durch den erhöhten Fuß- und Radverkehr auf dem Radweg entlang des Saußbach sollten sich keine Beeinträchtigungen für das Naturschutzgebiet sowie das FFH-Gebiet ergeben. Die festgesetzten Maßnahmen für Natur und Landschaft entlang des Saußbaches wirken sich positiv auf das Ökosystem sowie das FFH-Gebiet aus. Um mögliche Konflikte der Planung mit potentiell im Plangebiet vorkommenden Reptilien und Amphibien vorab auszuschließen wurde ein entsprechender Kurzbericht über die Darstellung potenzieller Lebensräume für Reptilien und Amphibien erstellt. Aufgrund der Mobilität der vorhandenen bzw. potentiell vorkommenden Arten und den gegebenen Ausweichhabitaten in direktem Umfeld, welche vom Campingbetrieb weitestgehend unberührt bleiben sind keine negativen Auswirkungen vom Betrieb zu erwarten. | Durch das geplante Vorhaben ergeben sich mäßig Auswirkungen für das Schutzgut. |
Boden | Bodendenkmale liegen innerhalb des Planungsgebietes nicht vor. Die Planung enthält Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zur zulässigen Geländeveränderung. Die Wohnwagen Stellplätze werden nur teilversiegelt. | Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind als mäßig einzustufen. |
Wasser | Die Planung sieht die Versiegelung von Boden nur in sehr geringem Maße vor. Das anfallende Niederschlagswasser wird bereits durch die derzeitige Nutzung gesammelt oberflächlich abgeleitet. Der natürliche Wasserhaushalt ist bereits beeinträchtigt. Der wassersensible Bereich hat aufgrund der geplanten Hauptnutzung (Teich, Ausgleichsfläche) keine negativen Auswirkungen auf das Vorhaben. | Es ist von einer mäßigen Auswirkung auf den Wasserhaushalt auszugehen. |
Klima / Luft | Durch die Planung ergeben sich keine Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft. Da die Planung nur eine geringe bauliche Nutzung zulässt, ergeben sich ebenfalls keine kleinklimatischen Beeinträchtigungen. | Das Schutzgut ist nicht beeinträchtigt. |
Landschaftsbild | Die Planung sieht den Erhalt der bestehenden Waldflächen sowie das Anlegen weiterer Grünflächen und Ausgleichsmaßnahmen vor. Die Planung wurde so konzipiert, dass der größte Teil der baulichen Anlagen auf den derzeitigen Spielbahnen erfolgt. Durch die Ergänzung bzw. Neuanpflanzungen von Gehölzstrukturen wird die bauliche Nutzung bestmöglich durch Grünstrukturen gegliedert. Somit ergeben sich keine großflächigen Bauflächen, welche weit über das Baugebiet hinaus sichtbar wären. Die Bebauung bzw. die Campingstellplätze ordnen sich der gegebenen Topographie unter.. | Es ergeben sich keine erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut. |
Kultur- und Sachgüter | Im Planungsgebiet befinden sich weder Kultur- noch Sachgüter. | Keine Beeinträchtigung des Schutzgutes. |
Die Öffentlichkeit wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BauGB über die Planung unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die hierzu erstellte Planung samt Anlagen liegt zusammen mit dem Entwurf des Umweltberichtes und der Begründung gem. § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB in der Zeit vom
10.11.2021 bis einschließlich 09.12.2021
im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form abgegeben werden. Aufgrund der aktuell bestehenden Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 08581/202-24 möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Waldkirchen deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. E) DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Waldkirchen 02.11.2021
Stadt Waldkirchen
Heinz Pollak
1. Bürgermeister
Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren