Vollzug der Baugesetze;
Aufstellung des Bebauungsplanes „Ratzing Nordwest“
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat in der Sitzung vom 27.07.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, ein Bauleitverfahren im Bereich der Ortschaft Ratzing durchzuführen.
Der Geltungsbereich erstreckt sich über eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 24 der Gemarkung Ratzing. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 2.200 m2. Das Plangebiet liegt am nordwestlichen Ortsrand von Ratzing. Die Entfernung zum Zentrum von Waldkirchen beträgt ca. 1,8 km. Das Plangebiet wird im Norden durch landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Hochstaudenbestand und Gehölzsaum begrenzt. Im Süden und Osten grenzt landwirtschaftliche Nutzfläche an das Plangebiet an. In westliche Richtung wird das Plangebiet durch die vorhandene Bebauung begrenzt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB und dient der Schaffung weiterer dringend benötigter Wohnbauflächen. Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen im Außenbereich begründet, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Für den Geltungsbereich soll ein allgemeines Wohngebiet „WA“ mit zwei Bauparzellen und entsprechender Nutzungsfestsetzung ausgewiesen werden.
Luftbild Geltungsbereich
Die Öffentlichkeit wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BauGB über die Planung unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Der hierzu erstellte Planentwurf liegt in der Zeit vom
10.11.2022 bis einschließlich 09.12.2022
im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form abgegeben werden. Aufgrund der aktuell bestehenden Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 08581/202-24 möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Waldkirchen deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Da die Aufstellung des Bebauungsplanes im Verfahren nach § 13 b BauGB durchgeführt, ist die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. E) DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Waldkirchen 02.11.2022
Stadt Waldkirchen
Heinz Pollak
1. Bürgermeister