Vollzug der Baugesetze;
Aufstellung des Bebauungsplanes „Ratzing I“
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat in der Sitzung vom 20.12.2022 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, ein Bauleitverfahren im Bereich der Ortschaft Ratzing durchzuführen.
Der Geltungsbereich erstreckt sich über Teilbereiche der Grundstücke Flur-Nrn. 70 und 70/1 der Gemarkung Ratzing. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 3.563 m2. Das Plangebiet befindet sich am nordwestlichen Ortsrand des Ortsteils Ratzing. Das Plangebiet wird im Norden durch die Gemeindeverbindungsstraße begrenzt. Im Süden und Westen grenzt landwirtschaftliche Fläche an das Plangebiet an. In östliche Richtung wird das Plangebiet durch die bestehende Wohnbebauung begrenzt.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB und dient der Schaffung weiterer dringend benötigter Wohnbauflächen. Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen im Außenbereich begründet, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Für den Geltungsbereich soll ein allgemeines Wohngebiet „WA“ mit drei Bauparzellen und entsprechender Nutzungsfestsetzung ausgewiesen werden.
Lageplan Auszug mit Geltungsbereich
Die Öffentlichkeit wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BauGB über die Planung unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Der hierzu erstellte Planentwurf liegt in der Zeit vom
08.12.2022 bis einschließlich 13.01.2023
im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form abgegeben werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Waldkirchen deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Da die Aufstellung des Bebauungsplanes im Verfahren nach § 13 b BauGB durchgeführt, ist die Erstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. E) DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Waldkirchen 30.11.2022
Stadt Waldkirchen
Christian Zarda
2. Bürgermeister