Amtliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB für BP-Aufstellung „SO Solarpark Unterhöhenstetten-Mitterleinbach“
12. Mai 2023
Mutter-Kind-Gruppe Holzfreyung zu Besuch im Rathaus
12. Mai 2023

Änderung Flächennutzungsplan durch Deckblatt Nr. 136: Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB

Vollzug der Baugesetze;

Änderung Flächennutzungsplan durch Deckblatt Nr. 136 (SO Solarpark Unterhöhenstetten-Mitterleinbach)

Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB

 

 

Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat sich in der Sitzung vom 25.01.2023 mit den eingegangen Bedenken und Anregungen auseinandergesetzt und beschlossen, den Flächennutzungsplan mit Deckblatt 136 zu ändern und den Bereich als Sondergebiet (SO) auszuweisen.

 

 

 

Mit Bescheid vom 19.04.2023 Az.: 40-60-FP-46-2022 hat das Landratsamt Freyung-Grafenau die 136. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldkirchen genehmigt.

 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

 

Die 136. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, können

in der Geschäftsleitung der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 1.18, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

 

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die Unterlagen können auch auf der Homepage der Stadt Waldkirchen bei der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ unter https://waldkirchen.de/aktuelles-uebersicht/bauamt-und-vergabe-news/ eingesehen werden.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

 

 

Waldkirchen, 11.05.2023

Stadt Waldkirchen

 

gez.

 

Heinz Pollak

  1. Bürgermeister