Vollzug der Baugesetze;
Änderung Flächennutzungsplan durch Deckblatt Nr. 130
Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat sich in der Sitzung vom 22.10.2021 mit den eingegangen Bedenken und Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Fachstellenbeteiligung auseinandergesetzt und beschlossen, den Flächennutzungsplan mit Deckblatt 130 zu ändern und den Bereich als Allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen.
Mit Bescheid vom 25.10.2021 (Az.: 40-610-FP-35-2021) hat das Landratsamt Freyung-Grafenau die 130. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldkirchen genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.
Die 130. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, können
im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Aufgrund der aktuell bestehenden Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 08581/202-24 möglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Waldkirchen 04.11.2021
Stadt Waldkirchen
Heinz Pollak
1. Bürgermeister