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Änderung Flächennutzungsplan durch Deckblatt Nr. 126: Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB

Vollzug der Baugesetze;
Änderung Flächennutzungsplan durch Deckblatt Nr. 126
Bekanntmachung der Genehmigung gem. § 6 Abs. 5 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat sich in der Sitzung vom 19.01.2022 mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung auseinandergesetzt und beschlossen, den Flächennutzungsplan mit Deckblatt 126 zu ändern und den Bereich als Sondergebiet auszuweisen.

Mit Bescheid vom 06.04.2022 (Az.: 40-610-FP-52-2021) hat das Landratsamt Freyung-Grafenau die 126. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldkirchen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Die 126. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, können
im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Waldkirchen 19.04.2022
Stadt Waldkirchen

Heinz Pollak
1. Bürgermeister


Endausfertigung 126. Änderung FPlan