Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Wotzmannsreut“: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
20. Januar 2022
Dachdeckermeistertage 2022
20. Januar 2022

Änderung Flächennutzungsplan durch Deckblatt Nr. 123: Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Vollzug der Baugesetze;
Änderung Flächennutzungsplan durch Deckblatt Nr. 123
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat in der Sitzung vom 27.05.2020 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 123 beschlossen.
In der Zeit vom 09.06.2020 bis 10.07.2020 fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB statt. Die frühzeitige Fachstellenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB fand im Zeitraum vom 07.09.2020 bis 09.10.2020 statt. Den Trägern öffentlicher Belange wurden die Unterlagen zur Stellungnahme vorgelegt.

In der Sitzung vom 20.12.2021 hat sich der Stadtrat mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen der Fachstellen und Bürger befasst. Es wurde beschlossen, den Entwurf entsprechend anzupassen und auszulegen.

Der Geltungsbereich der Änderung ergibt sich aus dem Planentwurf vom 11.01.2022 und erstreckt sich über die Grundstücke Flur-Nrn. 4721, 4722, 4716 sowie 4712 der Gemarkung Karlsbach. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 4,947 ha. Das Plangebiet liegt im Norden von Waldkirchen und westlich des Gewerbegebietes von Wotzmannsreut. Die Entfernung zum Zentrum von Waldkirchen beträgt ca. 2,5 km. Das Plangebiet wird im Nord-Osten durch die Staatstraße ST 2132 und deren abschirmendes Grün begrenzt. Im Nord-Westen grenzt landwirtschaftliche Fläche mit Biotopflächen an das Planungsgebiet an. In südwestlicher Richtung wird das Plangebiet durch landwirtschaftliche Fläche und den Stelzerbach begrenzt. Im Süd-Osten an das Plangebiet angrenzend befindet sich landwirtschaftliche Fläche sowie Grenz-Grün.

Ziel und Zweck der Änderung des Flächennutzungsplanes ist es, Baurechtsflächen für einen Solarpark zu schaffen. Gemeinsam mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „SO Solarpark Wotzmannsreut“ sollen hierdurch die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Solaranlage (Photovoltaikanlage), einschließlich des Trafogebäudes und des Umfassungszaunes geschaffen werden. Im aktuell gültigen Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Mit der 123. Änderung des Flächennutzungsplanes soll ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit Solarmodule, Trafo-/ Wechselrichtergebäude und Einzäunung ausgewiesen werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes und die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.

               

Luftbild                                                                                                Auszug mit Geltungsbereich

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind zur Planung verfügbar:

Schutzgut Information Auswirkungen / Erheblichkeit
Tiere, Pflanzen und Lebensräume Der bisher intensiv landwirtschaftlich genutzte Bereich, welcher Baurechtsfläche für einen Solarpark werden soll, ist naturfern und bietet nur wenigen Arten Lebensraum. Ausgewiesene Schutzgebiete sind nicht vorhanden. Die Feuchtbiotope bleiben allesamt erhalten. Bei der Ausweisung der neuen Baurechtsflächen für einen Solarpark kommt es nur marginal zu Versiegelung von unbefestigten Flächen (Rammfundamente zur Befestigung der Solartische; zwei Trafogebäude sowie kurze Schotterstraßen). Da im Änderungsbereich keine schutzwürdigen Tiere und Pflanzen vorhanden sind, kann man davon ausgehen, dass die bestehende Flora und Fauna unberührt bleibt.

Die Erheblichkeit der zu erwartenden Auswirkungen auf das Schutzgut können als mittel bewertet werden.

Boden Im Änderungsbereich bestehen Vorbelastungen durch regelmäßige Bodenbearbeitung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung.

 

Auf der Solarparkfläche bleibt der Oberboden erhalten. Zur Befestigung der einzelnen Solartische werden Rammfundamente verwendet. Lediglich zwei Trafogebäude und zwei kurze Schotterstraße sorgen für Neuversiegelung. Positiv zu vermerken ist die Schaffung der geplanten Grünzone.

Von einer geringen bis mittleren Erheblichkeit ist auszugehen.

Wasser Im Änderungsbereich befinden sich auf Flur-Nr. 4721 ein kleines Rinnsal inmitten des Grundstückes.

Auf der direkt danebenliegenden Grundstücksfläche der Flur-Nr. 4716 ist ebenfalls ein kleines Rinnsal vorhanden mit entsprechenden Gehölzen und Wasserpflanzen.

Auf der Flur-Nr. 4722 sind 3 nicht kartierte Feuchtbiotope vorhanden.

Das Gebiet befindet sich in keinem ausgewiesenem Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiet.

Es findet lediglich eine marginale Versiegelung statt im Bereich des Solarparks.

Die Ausweisungen der neuen Baurechtsflächen im Solarpark haben keine Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser. Die Nass-Biotopstrukturen bleiben unberührt bzw. werden zu größeren Grünflächen zusammengefasst. Durch die großflächige Versickerung des Niederschlagswassers wird dem Naturhaushalt das Wasser wieder direkt zugeführt. Positiv zu vermerken ist die Schaffung der geplanten Grünzonen an allen 4 Seiten und auch die Schaffung von Grünzonen bei den vorhandenen Feucht-Biotopen.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind von mittlerer Erheblichkeit.

Luft / Klima Für das Gebiet liegen keine spezifischen Klimadaten vor. Zeitweise ist eine Belastung durch Pflanzenschutzmittel in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Nutzung verbunden.

Der Änderungsbereich ist eine kleine Fläche ohne kleinklimatisch wirksame Luftaustauschbahnen.

 

 

Mit der Ausweisung der neuen Baurechtsflächen für den Solarpark ist keine Reduktion der Kaltluftentstehung durch Versiegelung verbunden. Die Schadstoffbelastung durch Kraftfahrzeug-Verkehr ist als marginal zu betrachten. Positiv zu vermerken ist die Schaffung der geplanten Grünzone.

Insgesamt ist von einer geringen Erheblichkeit auszugehen.

Landschaftsbild Bisher handelt es sich um intensiv bewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen. Diese Flächen sind gering einsehbar. Es handelt sich beim Wanderweg ohnehin um eine asphaltierte Fläche (kommunale Straße der Flur-Nr. 4712). Der Eingriff in das Landschaftsbild wird zwar beeinträchtigt; da aber gleichzeitig

durch grünordnerische Maßnahmen es zu einer Anreicherung mit naturnahen Strukturen kommt, wird dieser Eingriff wieder ausgeglichen.

Die Auswirkungen auf das Schutzgut können als mittlere Erheblichkeit beurteilt werden.

Kultur- und Sachgüter Durch die landwirtschaftliche Nutzung besteht eine Vorbelastung (Pflanzenschutzmittel). Keine Auswirkungen
Mensch Durch die landwirtschaftliche Nutzung besteht eine Vorbelastung (Pflanzenschutzmittel). Insgesamt sind also die Auswirkungen auf das Schutzgut als geringe Erheblichkeit zu beurteilen.

Die Öffentlichkeit wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BauGB über die Planung unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die hierzu erstellte Planung samt Anlagen liegt zusammen mit dem Entwurf des Umweltberichtes und der Begründung gem. § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB in der Zeit vom

31.01.2022 bis einschließlich 01.03.2022

im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form abgegeben werden. Aufgrund der aktuell bestehenden Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 08581/202-24 möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Waldkirchen deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. E) DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB)

Waldkirchen 20.01.2022
Stadt Waldkirchen

Heinz Pollak
1. Bürgermeister


Entwurf SO Solarpark Wotzmannsreut, 123. FNP-Änderung-gesamt