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Änderung des Bebauungsplanes „Holzfreyung“ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

  1. Änderung des Bebauungsplanes „Holzfreyung“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

 

Die Stadt Waldkirchen hat mit Beschluss des Stadtrats vom 16.11.2022 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Holzfreyung“ als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

 

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplanes mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Stadt Waldkirchen, Bauamt, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25 während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Stadt Waldkirchen unter www.waldkirchen.de eingesehen werden

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Waldkirchen geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Waldkirchen, 14.12.2022

Stadt Waldkirchen

 

Pollak

  1. Bürgermeister