Glasskulptur an neuen Sternenkindergrab aufgestellt
28. Oktober 2022
Aufstellung des Bebauungsplanes „Wotzmannsreut Nordost“: Erneute Auslegung gem. § 4 a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB
2. November 2022

Änderung des Bebauungsplanes „GE Richardsreut“ durch Deckblatt 4: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Vollzug der Baugesetze;
Änderung des Bebauungsplanes „GE Richardsreut“ durch Deckblatt 4
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat sich in der Sitzung vom 27.07.2022 mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung auseinandergesetzt und die Änderung des Bebauungsplanes „GE Richardsreut“ durch Deckblatt 4 als Satzung beschlossen. Das Plangebiet liegt zwischen bereits bebauten Gewerbegrundstücken nordöstlich der Ortschaft Richardsreut. Der Geltungsbereich erstreckt sich über das Grundstück Flur-Nr. 2194 der Gemarkung Schiefweg. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 0,5 ha.

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Änderung des Bebauungsplanes in Kraft.

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann
im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Waldkirchen 29.10.2022
Stadt Waldkirchen

Christian Zarda
2. Bürgermeister


BPlan GE Richardsreut DB4_Endausfertigung