Vollzug der Baugesetze;
Änderung des Bebauungsplanes „GE Richardsreut“ durch Deckblatt 4
Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Waldkirchen hat in der Sitzung vom 19.05.2021 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Änderung des Bebauungsplanes „GE Richardsreut“ durch Deckblatt 4 beschlossen.
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Planentwurf vom 24.11.2021 und erstreckt sich über das Grundstück Flur-Nr. 2194 der Gemarkung Schiefweg. Die Gesamtfläche des räumlichen Geltungsbereichs beträgt ca. 0,5 ha. Das Plangebiet liegt zwischen bereits bebauten Gewerbegrundstücken nordöstlich der Ortschaft Richardsreut.
Durch die Planung soll die Errichtung einer Unterstellhalle ermöglicht werden. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen, soll der direkt angrenzende Bebauungsplan GE Richardsreut mit Deckblatt 4 erweitert und die bestehende Lücke im Gewerbegebiet geschlossen werden. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche bereits als Gewerbefläche ausgewiesen.
Luftbild Lageplan mit Geltungsbereich
Dieser Beschluss wir hiermit nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht. Gleichzeitig wird die Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB über die Planung frühzeitig unterrichtet und ihr Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Der hierzu erstellte Planentwurf samt Anlagen liegt zusammen mit dem Entwurf des Umweltberichts gem. § 2 Abs. 4 und § 2 a BauGB in der Zeit vom
30.11.2021 bis einschließlich 14.01.2022
im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich aus.
Während der vorgenannten Auslegungsfrist hat jedermann die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Entsprechende Stellungnahmen können schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form abgegeben werden. Aufgrund der aktuell bestehenden Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 08581/202-24 möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Waldkirchen deren Inhalt nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchst. E) DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Waldkirchen 29.11.2021
Stadt Waldkirchen
Heinz Pollak
1. Bürgermeister
Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren