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Erlass der Ergänzungssatzung „Karlsbach-Bahnhof“: Bekanntmachung Satzungsbeschluss

Vollzug der Baugesetze;
Erlass der Ergänzungssatzung „Karlsbach-Bahnhof“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 10 Abs. 3 BauGB

Der Ausschuss für Bau-, Energie- und Umweltfragen hat sich in der Sitzung vom 24.03.2021 mit den eingegangenen Bedenken und Anregungen auseinandergesetzt und den Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Karlsbach-Bahnhof“ gefasst. Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Karlsbach und erstreckt sich über eine Teilfläche des Grundstückes Flur-Nr. 405 der Gemarkung Karlsbach (s. Abbildung).

Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung „Karlsbach-Bahnhof“ in Kraft.

Die Ergänzungssatzung mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Satzung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann im Bauamt der Stadt Waldkirchen, Rathausplatz 1, 94065 Waldkirchen, Zimmer 2.25, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.

Aufgrund der aktuell bestehenden Covid-19 Pandemie und der damit zusammenhängenden Einschränkungen ist eine Einsichtnahme im Rathaus nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter 08581/202-24 möglich.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

Waldkirchen 01.04.2021
Stadt Waldkirchen

Heinz Pollak
1. Bürgermeister


Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren

Endausfertigung Ergänzungssatzung Karlsbach-Bahnhof_ausgefertigt